Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Aurelius Antik
Wiednerhauptstrasse 62
1040 Wien, Österreich
+43 664 996 952 96
ankauf@aurelius-antik.at
1. Vertragsabschluss
- Ein Kaufvertrag kommt durch ausdrückliche oder konkludente Annahme eines Angebotes zustande.
2. Erfüllung und Gerichtsstand
- Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Lieferung ist der Standort des Lieferanten.
- Vereinbarte Lieferfristen und Termine gelten vorbehaltlich unverschuldeter, unvorhergesehener und unüberwindlicher Hindernisse, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, dies gilt auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit.Die Lieferfrist wird in all diesen Fällen automatisch angemessen verlängert, Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer aus diesem Titel nicht zu.
- Bei Lieferverzug steht dem Käufer das Rücktrittsrecht erst nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist zu. Handelt es sich um ein vereinbartes Fixgeschäft, steht der Rücktritt mit sofortiger Wirkung zu.
3. Preise
- Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers ausschließlich Mehrwertsteuer. Ist nicht anders vereinbart, gilt der Edelmetallpreis am Tag der Lieferung.
4. Lieferung
- Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Käufers und auf Risiko des Versenders. Der Versand erfolgt, ordnungsgemäß versichert, soweit keine besonderen Anweisungen des Käufers vorliegen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Im Falle eines Schadenseintrittes während der Zeit, in der sich eine Kommissionsware oder eine Auswahllieferung in der Gewahrsame des Bestellers befindet, haftet dieser bei Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes.
- Die Kosten der Auslieferung gehen bei Geschäftsfällen aller Art, auch bei vereinbarten Ansichts- oder Auswahllieferung, zu Lasten des Käufers und sind nicht Gegenstand eines Rabattes oder eines Kassaskontos.
5. Zahlung
- Es gelten für Totalpreise (Werkleistung und Material) 10 Tage und 3 % Skonto bzw. 30 Tage netto. Bei Fassonware (mit Edelmetallanlieferung) ist das Edelmetall spätestens bei der Lieferung beizustellen.
- Die bei der Lieferfirma eingehenden Zahlungen oder Fertigungsmateriale (Edelmetalle) werden auf die jeweils älteste offene Schuld angerechnet, wobei der Reihenfolge nach zuerst die offenen Zinsen, dann die Kosten und schließlich das Kapital abgedeckt werden. Ein Kassaskonto kann seitens des Käufers solange nicht in Anspruch genommen werden, als über die Skontofrist hinaus noch andere fällige Verbindlichkeiten gegenüber der Lieferfirma bestehen.
6. Eigentumsvorbehalt
- An den übergebenen Waren bleibt das Eigentumsrecht der Lieferfirma bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
7. Kommissions-, Konsignations-, Ansichts- und Auswahllieferungen
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist die Lieferfirma bei Auswahl- oder Kommissionsgeschäften auch ohne Gewährung einer Nachfrist berechtigt, unter gleichzeitiger Erklärung des Rücktrittes vom Vertrag, ihre Ware zurückzufordern.
- Bei Konsignations-, Ansichts- und Auswahllieferungen haftet der Warenempfänger für die Einhaltung der festgesetzten Erledigungsfrist. Für den Fall einer Überschreitung der Erledigungsfrist vereinbaren Besteller und Lieferfirma den Übergang der Vereinbarung über die Kommissions- oder Auswahllieferung in einen Kaufvertrag.
- Im Falle einer Pfändung gelieferter Waren beim Käufer ist dieser verpflichtet, das Vollstreckungsorgan auf den Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma hinzuweisen und seine Anmerkung im Pfändungsprotokoll zu begehren. Überdies hat der Käufer die Lieferfirma zur Wahrung ihrer Rechte unverzüglich von der vollzogenen Pfändung zu verständigen.
8. Reklamation des Warenempfängers
- Mängelrügen und andere Reklamationen hat der Warenempfänger unverzüglich ab Erhalt der Lieferung vorzubringen, sofern deren Ursache in dieser Frist bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entdeckbar ist.
9. Geschäfte mit Materialanlieferung
- Die mit der Erfüllung der Anlieferungspflicht hinsichtlich des Fertigungsmateriales erforderlichen Maßnahmen obliegen dem Käufer.
10. Verzugsfolgen
- Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine oder Anlieferungsfristen von Fertigungsmaterial durch den Warenempfänger werden diesem Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat verrechnet.
- Der Käufer haftet gegenüber der Lieferfirma überdies für alle Nachteile und Schäden, die ihr durch die schuldhafte Nichterfüllung irgendeiner Vertragsbedingung entstanden sind; so insbesondere auch für die Kosten einer außergerichtlichen Mahnung und Eintreibung.
11. Vertragsgeltung
- Die vorstehenden Vertragsbedingungen als solche behalten ihre Wirksamkeit auch wenn einzelne Punkte daraus geändert oder unwirksam werden.
12. Rechtswahl
- Es gilt österreichisches Recht.
13. Datenschutz
- Der Besteller ist über Art, Umfang, Ort und Zweck der Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung des Projektes erforderlichen personenbezogenen Daten durch den Verkäufer ausführlich unterrichtet worden. Der Besteller stimmt dieser Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zu. Der Verkäufer verpflichtet sich dazu, die Daten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden an Dritte weiterzugeben, es sei denn dies ist für die Ausführung des Projektes unbedingt erforderlich. Zwecke der Datenermittlung sind buchhalterische Belange und die Versandabwicklung. Datenschutz Lesen.